Allgemeine Geschäftsbedingungen

Juschka Brandschutz | Stand: Januar 2026

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Juschka Brandschutz, Inhaber Daniel Juschka, Lindengrabenstraße 40, 58285 Gevelsberg (im Folgenden „Auftragnehmer") und dem Auftraggeber über die Erbringung von Brandschutzdienstleistungen, insbesondere Wartung, Prüfung, Schulung und Beratung.

Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

Gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen.

Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Vertragsschluss

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung. Die Auftragsbestätigung ist maßgeblich für den Inhalt des Vertrages.

Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

3. Leistungsumfang

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung oder dem Angebot. Alle Leistungen werden nach den gültigen technischen Normen, Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik erbracht.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise gelten ab Geschäftssitz des Auftragnehmers. Fahrtkosten, Material- und Ersatzteilkosten werden zusätzlich berechnet, sofern nicht anders vereinbart.

Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet.

Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Terminvereinbarung und Leistungserbringung

Vereinbarte Termine sind nach Möglichkeit einzuhalten. Sie gelten jedoch nur als annähernd vereinbart, es sei denn, ein fester Termin ist ausdrücklich zugesagt worden.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer während der üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den zu prüfenden oder zu wartenden Anlagen zu gewähren. Bei versäumten oder kurzfristig (weniger als 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin) abgesagten Terminen kann der Auftragnehmer eine angemessene Ausfallpauschale in Rechnung stellen. Dem Auftraggeber steht der Nachweis eines geringeren Schadens frei.

6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet:

  • Die zu prüfenden oder zu wartenden Anlagen in ordnungsgemäßem und zugänglichem Zustand bereitzustellen
  • Erforderliche Unterlagen (z.B. Prüfprotokolle, Pläne) zur Verfügung zu stellen
  • Bei Schulungen geeignete Räumlichkeiten und technische Ausstattung bereitzustellen
  • Für ausreichenden Versicherungsschutz der Teilnehmer bei praktischen Übungen zu sorgen

Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und verzögert sich dadurch die Leistungserbringung, trägt der Auftraggeber die Mehrkosten.

7. Gewährleistung

Der Auftragnehmer gewährleistet, dass alle Leistungen fachgerecht und nach den anerkannten Regeln der Technik sowie den geltenden Vorschriften erbracht werden.

Wartungs-, Prüf- und Schulungsleistungen werden als Dienstleistungen erbracht; der Auftragnehmer schuldet hierbei die fachgerechte Durchführung nach den anerkannten Regeln der Technik, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg.

Soweit der Auftragnehmer werkvertragliche Leistungen erbringt (z. B. Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen, Feuerwehrplänen, Brandschutzkonzepten, Brandschutzverschottungen), sind Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer zunächst das Recht zur Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.

Die Gewährleistungsfrist für werkvertragliche Leistungen beträgt 12 Monate ab Abnahme.

8. Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

9. Vertraulichkeit und Datenschutz

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen geheim zu halten und nur zur Erfüllung des Vertrages zu verwenden.

Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Nähere Informationen sind in der Datenschutzerklärung enthalten.

10. Kündigung

Einzelaufträge können nicht gekündigt werden. Wartungsverträge mit einer Laufzeit können mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

11. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.

Juschka Brandschutz
Gevelsberg, Nordrhein-Westfalen
Stand: Januar 2026

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